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§ 8 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen



(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

1.
Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),

2.
nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

a)
Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),

b)
Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),

3.
Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),

4.
Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),

5.
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),

6.
nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

a)
selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig für Einzelwägungen),

b)
selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Kontrollwaagen),

c)
selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),

d)
selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Preisauszeichnung),

e)
selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Abwägen),

f)
selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Totalisieren),

g)
selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

h)
selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gleiswaagen),

7.
Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),

8.
nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:

a)
verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),

b)
Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),

9.
nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:

a)
Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),

b)
Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),

c)
mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),

10.
Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),

11.
nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) 1Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

1.
der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie

2.
der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

2Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.





 

Frühere Fassungen von § 8 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 22.06.2016 BGBl. I S. 1478
aktuellvor 30.06.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MessEV Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte (vom 03.11.2021)
... dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung: 1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen, ... Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler, 3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter ...
§ 7 MessEV Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen (vom 01.01.2018)
... die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte ...
§ 9 MessEV Konformitätsbewertungsverfahren
... wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen ... (4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 ...
§ 10 MessEV Technische Unterlagen
... des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und 3. ... im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten. Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu ...
§ 11 MessEV Konformitätserklärungen (vom 03.11.2021)
... Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer ... der in § 8 genannten Messgeräte muss 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für ... dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und 2. alle Angaben enthalten, die ...
§ 14 MessEV Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen (vom 16.08.2017)
... Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen 1. mit der ...
§ 15 MessEV Aufschriften auf Messgeräten (vom 16.08.2017)
... sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die ... wobei „n" eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr ...
§ 18 MessEV Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen (vom 16.08.2017)
... L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler), 3. Alkoholometer im Sinne der ... (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Kaltwasser), 11. ...
§ 43 MessEV Anforderungen an die Prüfstelle
... insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen ...
§ 58 MessEV Übergangsvorschriften (vom 03.11.2021)
... 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind, 2. sind § 8 , § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte ... von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden. (6) Bis ...
Anlage 2 MessEV (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte (vom 03.11.2021)
... überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, ... hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten. 1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen Der Hersteller gibt die ... Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte ... Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht ... des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. 1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 ... nach § 8 nichts anderes ergibt. 1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen ... des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. 1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 ... Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. 1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für ... zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten ... Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei ... der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder a) bei ... 8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus ... wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des ... Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten. 9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, ... benutzt zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 , sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für ...
Anlage 3 MessEV (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte (vom 16.08.2017)
... 2 Spalte 3 Spalte 4 Num- merierung nach § 8 Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach spezifische ... nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 1 geregelt in Konformitätsbewertungs- verfahren im Sinne des § ... Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016 anzuwendende Verweisungen auf die ... 2 Spalte 3 Spalte 4 Num- merierung nach § 8 Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung im Sinne des § 8 ... § 8 Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung im Sinne des § 8 Absatz 3 nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt in ... im Sinne des § 8 Absatz 3 nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt in Konformitätsbewertungs- verfahren im Sinne des § ...
Anlage 4 MessEV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren (vom 08.05.2019)
... Messgerät oder das Baumuster den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und 1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der ... und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbescheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt ... und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können ... Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 3 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können ... Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 22.06.2016 BGBl. I S. 1478
Artikel 1 1. MessEVÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... § 8 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... „um den" durch die Wörter „bis zu dem" ersetzt. 6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird jeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige" durch die Wörter ...