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§ 8 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 8 Messstelle
(1) 1Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. 2In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) 1Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. 2Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein. 3Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 8 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 11 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 16.05.2024)
... (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 11 EEGAusbGuEnFG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Stromnetzzugangsverordnung und der ...
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder ... ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... die Wörter „des Messstellenbetriebsgesetzes" eingefügt. 6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den ... und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2 ." 17. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 ...
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