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§ 8 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 8 Beschränkung von Heimarbeit



(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.



 

Zitierungen von § 8 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MuSchG Begriffsbestimmungen
... des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8 , 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen ...
§ 17 MuSchG Kündigungsverbot
... 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8 , 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... Stillen geeignet sind, anordnen, 4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen, 5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
... Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt, 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch ...