Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
§ 8 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.
(2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_NSGSylV.htm