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§ 8 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Großhandelsvergütung für Impfstoffe



(1) 1Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 30. Mai 2021 eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2Für den Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis 18. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 3Ab dem 19. Juli 2021 erhält der Großhändler je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Durchstechflasche.

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet.



 
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Frühere Fassungen von § 8 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
aktuell vorher 01.07.2021 (14.07.2021)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
aktuellvor 01.07.2021 (14.07.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 8 und 9 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ... festgelegten Pseudonyme anzugeben. Sie leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach § 8 an den Großhandel weiter. (2) Für die Erstellung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV
... 2021 (BAnz AT 07.07.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...