(1) Das Videokommunikationssystem hat folgende Funktionen zu ermöglichen:
- 1.
- die technische Abwicklung der Videokommunikation (§ 9),
- 2.
- die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (§ 10),
- 3.
- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Durchsicht (§ 11) und
- 4.
- das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen (§ 12).
(2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktionen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1 hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere
- 1.
- eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orte befindet,
- 2.
- eine Funktion für den Austausch elektronischer Dokumente,
- 3.
- eine Funktion für das Senden und Empfangen elektronischer Nachrichten sowie
- 4.
- eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten elektronischen Dokumenten.