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§ 8 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)
V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.
Zitierungen von § 8 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisV 30/53 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PreisV 30/53 Grundsatz
... Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben. (2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ...
Anlage PreisV 30/53 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (vom 01.01.2024)
... insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953). Nr. 2 ...
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