Tools:
Update via:
§ 8 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:
- 1.
- im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und
- 2.
- im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.
Zitierungen von § 8 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_PsychThApprO.htm