Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- 2.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach
§ 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."
abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021
- 3.
- § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung
- 1.
- des Führerscheins,
- 2.
- des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- 3.
- der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3 , Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...