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§ 8 - Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210 (Nr. 29)
Geltung ab 25.05.2017; FNA: 802-6 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 25.05.2017; FNA: 802-6 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 8 Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
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Zitierungen von § 8 SokaSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SokaSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SokaSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SokaSiG Anwendungsbereich
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die ... der Anlage 37 erfüllen. (2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 11 SokaSiG Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen ...
Anlagen SokaSiG
... im Berliner Baugewerbe Anlage 36 (zu § 8 ) 395 Maßgaben zum Geltungsbereich der in den ... Maßgaben zum Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen ...
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