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Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.


§ 1 Berufsbildung im Baugewerbe



(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.


§ 2 Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Oktober 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 3 Urlaubsregelungen für das Baugewerbe



(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.


§ 4 Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 5 Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe



Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom 10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.


§ 6 Sozialaufwandserstattung



Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe - gewerbliche Arbeitnehmer - gelten in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.


§ 7 Sozialkassenverfahren im Baugewerbe



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom 3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.


§ 8 Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe



Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.


§ 9 Beendigung des Tarifvertrags



(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.

(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.


§ 10 Anwendungsbereich



(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.

(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.


§ 11 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen



Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.


§ 12 Zivilrechtliche Durchsetzung



Auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung.


§ 13 Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz



Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.


§ 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Mai 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles


Anlagen



(die Anlagen wurden im Anlagenband zum BGBl. 2017 I Nr. 29 veröffentlicht)

InhaltSeite
Berufsbildung im Baugewerbe  
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) 3
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) 12
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) 22
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) 32
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) 41
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 6) 50
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 7) 59
Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe  
Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1) 68
Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2) 77
Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3) 85
Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4) 91
Urlaubsregelungen für das Baugewerbe  
Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) 97
Anlage 13 (zu § 3 Absatz 2) 115
Anlage 14 (zu § 3 Absatz 3) 134
Anlage 15 (zu § 3 Absatz 4) 153
Anlage 16 (zu § 3 Absatz 5) 172
Anlage 17 (zu § 3 Absatz 6) 191
Anlage 18 (zu § 3 Absatz 7) 210
Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern  
Anlage 19 (zu § 4 Absatz 1) 229
Anlage 20 (zu § 4 Absatz 2) 233
Anlage 21 (zu § 4 Absatz 3) 237
Anlage 22 (zu § 4 Absatz 4) 242
Anlage 23 (zu § 4 Absatz 5) 246
Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe  
Anlage 24 (zu § 5) 251
Sozialaufwandserstattung 
Anlage 25 (zu § 6) 253
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe  
Anlage 26 (zu § 7 Absatz 1) 255
Anlage 27 (zu § 7 Absatz 2) 269
Anlage 28 (zu § 7 Absatz 3) 283
Anlage 29 (zu § 7 Absatz 4) 296
Anlage 30 (zu § 7 Absatz 5) 309
Anlage 31 (zu § 7 Absatz 6) 323
Anlage 32 (zu § 7 Absatz 7) 337
Anlage 33 (zu § 7 Absatz 8) 351
Anlage 34 (zu § 7 Absatz 9) 366
Anlage 35 (zu § 7 Absatz 10) 380
Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe  
Anlage 36 (zu § 8) 395
Maßgaben zum Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug
genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen
 
Anlage 37 (zu § 10 Absatz 1) 396