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§ 8 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff



(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn erstellten Zugangsdaten geheim zu halten.

(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1.
Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt sind oder

2.
einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt geworden sind.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 8 StBPPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBPPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StBPPV Datensicherheit; unbefugter Zugriff
... die Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bundessteuerberaterkammer sein. (4) § 8 Absatz 3 gilt ...