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§ 8 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 8 Auswahl der Planbetroffenen
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. 2Die Auswahl ist sachgerecht, wenn
- 1.
- die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden,
- 2.
- die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder
- 3.
- mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
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Zitierungen von § 8 StaRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StaRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 StaRUG Vorprüfungstermin
... der Planbetroffenen und die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforderungen der §§ 8 und 9 entspricht, 2. welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforderung, eine ...
Anlage StaRUG (zu § 5 Satz 2) Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
... den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgenden Angaben zu ... genügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird; 6. Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten, sofern ...
Zitat in folgenden Normen
Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 7 SanInsKG Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung bei Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie (vom 01.01.2021)
... sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und ...
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