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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 8 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

12.
Herstellen von Verkehrswegen,

13.
Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

14.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

16.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

17.
Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen,

18.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,

19.
Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen,

20.
Herstellen von Abschlussbauwerken,

21.
Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen sowie

22.
Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen.

2Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 und 14 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Brunnenbauer und Brunnenbauerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.