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§ 8 - Unternehmensregisterverordnung (URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen



Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:

1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,

2.
Name oder Firma des Schuldners,

3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,

4.
Gegenstand der Bekanntmachung,

5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

6.
Tag der Bekanntmachung,

7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.

§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 8 URV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 URV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in URV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 URV Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen (vom 01.01.2024)
... und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen ( § 8 ) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in ...
§ 17 URV Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
... Landesjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten (§§ 6 bis 8 ) erstmalig zum 1. Januar 2007.  ...