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§ 8 - Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 703-7 Kartellrecht
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Geltung ab 29.07.2017; FNA: 703-7 Kartellrecht
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§ 8 Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
(1) 1Ist ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister eingetragen worden, so kann es bei der Registerbehörde beantragen, dass die Eintragung wegen Selbstreinigung vor Ablauf der Löschungsfrist nach § 7 Absatz 1 aus dem Wettbewerbsregister gelöscht wird. 2Der Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft macht. 3Die Eintragung ist zu löschen, wenn das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde die Selbstreinigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d entsprechend § 123 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im Übrigen entsprechend § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens nachgewiesen hat.
(2) 1Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt nach Antragstellung von Amts wegen. 2Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von dem Antragsteller vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. 3Sie kann von dem Antragsteller verlangen, dass er ihr
- 1.
- die strafgerichtliche Entscheidung oder die Bußgeldentscheidung übermittelt,
- 2.
- Gutachten oder andere Unterlagen vorlegt, die zur Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen geeignet sind.
(3) 1Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafverfolgungsbehörde oder die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, ersuchen, ihr Informationen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln. 2Die ersuchte Behörde übermittelt diese Informationen.
(4) 1Die Registerbehörde bewertet die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. 2Hält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem Unternehmen ergänzende Informationen oder lehnt den Antrag ab. 3Lehnt die Registerbehörde den Antrag ab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. 4Die Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung ist im Wettbewerbsregister zu vermerken. 5Die Registerbehörde übermittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere Unterlagen.
(5) Die Registerbehörde erlässt Leitlinien zur Anwendung der Absätze 1 bis 4.
(6) 1Bei Anträgen auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands der Registerbehörde Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 62 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden; der Gebührenrahmen richtet sich nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Text in der Fassung des Artikels 10 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 8 WRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 10 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WRegG Mitteilungen
... oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den Behörden, ...
§ 5 WRegG Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch (vom 19.01.2021)
... Die Registerbehörde kann die Frist zur Stellungnahme verlängern. § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde ...
§ 6 WRegG Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren (vom 19.01.2021)
... des Auftraggebers übermitteln. (7) Die nach Absatz 3 und 6 sowie nach § 8 Absatz 4 Satz 5 übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nur für ...
§ 7 WRegG Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung
... längere Frist maßgeblich. Die Regelungen des § 4 Absatz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. (2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach ... (2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat oder ... Unternehmens verwertet werden. Die Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 8 Absatz 1 durch die Registerbehörde ist für den Auftraggeber nicht ...
§ 10 WRegG Verordnungsermächtigung (vom 19.01.2021)
... 7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 , insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 125 GWB Selbstreinigung (vom 01.12.2021)
... an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat ...
Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 5 WRegV Abfrage von Daten durch Auftraggeber
... soweit diese im Register gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Registervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermitteln. (4) Die Verantwortung für die ...
§ 10 WRegV Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen
... betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben ...
§ 11 WRegV Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung
... Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
... an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 10 GWBDigiG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verlangen." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ...
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