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§ 8 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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§ 8 Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. 2Dazu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt werden.
Zitierungen von § 8 WpDVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpDVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... Kunden und Vereinbarung über die
Einstufung
7 § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7
WpHG; § 8 WpDVerOV ; Art. 52,
53 Del. VO (EU) 2017/565
Honorar-Anlageberatung
8 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, ...
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