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§ 8 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit



1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand:

1.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,

2.
Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,

3.
Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie

4.
Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.

2Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. 3Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind.

 
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Zitierungen von § 8 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung (vom 10.12.2020)
... 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen ...