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§ 8a - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen



(1) 1Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). 2Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.

(2) 1In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

1.
zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,

2.
zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,

3.
zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,

4.
zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,

5.
zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und

6.
zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 8a EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.02.2025Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EEG 2023 Anschluss (vom 25.02.2025)
... Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden. (3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 ...
§ 11 EEG 2023 Abnahme, Übertragung und Verteilung (vom 25.02.2025)
... die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a , so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 17 EnWG Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz (vom 25.02.2025)
... der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung. § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 EnWGEÜVÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung. § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben ...
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des ... Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden." 3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ... nach § 8a verbunden werden." 3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen  ... 3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „ § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen (1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber ... Satz wird angefügt: „Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a , so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen ...