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§ 8a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung



(1) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungsinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. 4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.





 

Frühere Fassungen von § 8a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung". c) ... „Die Sätze 6 und 7" ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überprüfung und Erlöschen der ... ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung (1) Das ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... den Klammerzusatz „(§ 2 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes)" ersetzt. 5. § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach dem Wort ...