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§ 8a - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
§ 8a wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Zitierungen von § 8a StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (vom 17.07.2020)
... der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ...
§ 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen (vom 28.07.2021)
... des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
Artikel 1 AnhHÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen ...
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