§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
(1) Hochschulausbildungsgänge,
- 1.
- die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen,
- 2.
- die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und
- 3.
- in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen,
können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.
(2) 1Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. 2Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. 2In der Rechtsverordnung kann es ferner
- 1.
- die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen,
- 2.
- Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie
- 3.
- die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.
Frühere Fassungen von § 8a WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer VerordnungenV. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-AnrechnungsverordnungV. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 6 WiPrPrüfV Verkürzte Prüfung (vom 16.02.2019) ... von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a , 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt ...
§ 15 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung (vom 16.02.2019) ... Person 15 Minuten nicht überschreiten. Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen ...
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 5 WPAnrV Akkreditierung (vom 08.09.2015) ... Agentur; diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung. (2) Wenn gemäß dem Antrag ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 7. § 9 ... wird wie folgt gefasst: „(6) Bewerber und Bewerberinnen, die einen nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, können ohne Nachweis der ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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