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§ 90 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
§ 90 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.
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Zitierungen von § 90 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/90_BinSchPersV.htm