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§ 90a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1.
- sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2.
- dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- 1.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- letzte Anschrift im Inland,
- 5.
- Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
- 6.
- zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1131 m.W.v. 1. November 2019
Frühere Fassungen von § 90a AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2019 | Artikel 3 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90a AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 90b AufenthG Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden (vom 15.07.2021)
... Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen ...
§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 27.02.2024)
... 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, den §§ 90, 90a , 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 BMG Zweckbindung der Daten (vom 01.11.2022)
... das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. (2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 4 TerrOIBGEG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ist." 9. § 89a wird aufgehoben. 10. § 90a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 8 2. DAVG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... abgelaufen ist" durch die Wörter „sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde" ersetzt. 4. In § 23 Absatz 6 ...
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