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§ 91 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs



(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.




 

Zitierungen von § 91 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 75 StGB Wirkung der Einziehung (vom 01.07.2017)
...  (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung. § 76 Nachträgliche Anordnung ...