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§ 91a - Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 91a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 91a FGO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 12 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 BGBl. I S. 935 |
aktuell | vor 01.11.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91a FGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91a FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 12 ViKoAnwFG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... „§ 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371" ersetzt. 7. § 91a wird aufgehoben. 8. Dem § 104 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 9. In § 128 Absatz 2 werden die Wörter „Beschlüsse nach §§ 91a und 93a," ...
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