§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der
§§ 91c bis 91g sind
- 1.
- Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2.
- Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 3 DÜV-AnpassG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes". b) In der Angabe zu § 91e werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und" ... § 91a" durch das Wort „Ausländerzentralregisters" ersetzt. 7. § 91e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... „§ 19a Blaue Karte EU". c) Nach der Angabe zu § 91e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 91f Auskünfte zur ... über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten." 27. Nach § 91e wird folgender § 91f eingefügt: „§ 91f Auskünfte zur ...
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