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§ 92 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 92 Art der Förderung, Verteilung der Referenzpunkte



(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.



 

Zitierungen von § 92 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150 FFG Übergangsregelungen
... Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3 , für die Zuerkennung von Verleihförderung im Jahr 2025 gelten § 127 Absatz 2 Satz 2 ...