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§ 92 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 92 Anderweitige Ahndung
1Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
- 1.
- durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
- 2.
- das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 92 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 StBerG Wahl des Vorstands (vom 01.08.2022)
... (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung ...
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für ...
§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (vom 01.08.2022)
... Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein ...
§ 125 StBerG Entscheidung (vom 01.08.2022)
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung ... 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die ... „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst: „§ 92 Anderweitige Ahndung Von ... ersetzt. 40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst: „ § 92 Anderweitige Ahndung Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn ...
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