§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1)
1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der
§§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach
§ 979 Absatz 1a veräußert werden.
Frühere Fassungen von § 935 BGB
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interne Verweise§ 926 BGB Zubehör des Grundstücks ... oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
§ 4 SchRG ... gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so sind die Vorschriften der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; für den guten Glauben des Erwerbers ist ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers (vom 25.04.2013) ... für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine ...
Pachtkreditgesetz
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
§ 4 PachtkredG ... bestimmt sich ausschließlich nach § 11. (3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
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