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§ 93 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- 1.
- auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
- 2.
- auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- 1.
- bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
- a)
- der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
- b)
- 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
- 2.
- bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
- a)
- ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
- b)
- je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 1.
- 10 Prozent das 1,51fache,
- 2.
- 20 Prozent das 3,01fache,
- 3.
- 30 Prozent das 4,52fache,
- 4.
- 40 Prozent das 6,20fache,
- 5.
- 50 Prozent das 8,32fache,
- 6.
- 60 Prozent das 10,51fache,
- 7.
- 70 Prozent das 14,58fache,
- 8.
- 80 Prozent das 17,63fache,
- 9.
- 90 Prozent das 21,19fache,
- 10.
- 100 Prozent das 23,72fache
(2b) 1Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 1.
- von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
- 2.
- von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
- 3.
- von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
- 1.
- soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
- 2.
- soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
- 3.
- wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
- 4.
- wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
- 1.
- für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
- 2.
- ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 93 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 34 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Grundrentengesetz vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 21.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 93 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 266 SGB VI Erhöhung des Grenzbetrags
... mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte ...
§ 307j SGB VI Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 (vom 01.07.2024)
... Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 ALG Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 01.01.2025)
... der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...
SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, 5. Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 18a SGB IV Art des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.01.2025)
... werden, 4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 EMBRVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt. (7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Wörter entsprechenden Betrag übersteigt" ersetzt. (6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 31 SozERG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder ...
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 5. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ...
Artikel 54 SozERG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt." 3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab." 5a. In § 93 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einkommensanrechnung" die Wörter „nach § 97 ...
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