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§ 93 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses



(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

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Zitierungen von § 93 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
... ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 4 GebrMG (vom 18.08.2021)
... Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 Strafgesetzbuch ) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden. (3) ...
§ 9 GebrMG
... Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50 des Patentgesetzes ...

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel II IntPatÜbkG Europäisches Patentrecht (vom 01.06.2023)
... Patentamt zu entrichten. (2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) enthalten können, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Maßgabe folgender ... ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; ... beim Europäischen Patentamt Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe ...
Artikel III IntPatÜbkG Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (vom 01.05.2022)
... ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; ...

Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 HalblSchV Anmeldung der Topografie (vom 01.01.2024)
... über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches ) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes); 5. folgende Angaben zum ...

NATO-Truppen-Schutzgesetz (NTSG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
§ 1 NTSG Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.05.2017)
... Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93 bis 97 und 98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101a des Strafgesetzbuches mit ... mit folgender Maßgabe: 1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des Strafgesetzbuches entsprechen militärische Geheimnisse der Vertragsstaaten. Militärische ...

Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 PatG (vom 18.08.2021)
... ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis ( § 93 Strafgesetzbuch ) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden. (3) ...
§ 50 PatG
... Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede ...
§ 52 PatG
... Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur ...
§ 53 PatG (vom 18.08.2021)
... hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist ( § 93 des Strafgesetzbuches ), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf. (2) Kann die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Straffreiheitsgesetz 1968
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1968 Voraussetzungen der Straffreiheit
... und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten 1. nach den §§ 84, 89 bis 93 , 95 bis 97, 100b, 100d Abs. 2 und 3, §§ 100f, 129 und 129a des Strafgesetzbuches in ...

Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1970 Rahmen der Straffreiheit
... sowie des Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 100a des Strafgesetzbuches), d) der Volksverhetzung (§ 130 des ...