Tools:
Update via:
§ 93 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 93 Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) 1Die in der Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. 2§ 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. 2Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Dezember 2022.
(3) 1Auf der Grundlage der in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. 2Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2023.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2852 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 93 TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2852 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 93 TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Artikel 1 TAMGÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... § 61 Verordnungsermächtigungen". b) Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 94 ... Artikel 105 Absatz 3 eine tierärztliche Verschreibung ausstellt,". 5a. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 6. ... nach dem Wort „Anlage" die Angabe „2" eingefügt. 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: „§ 94 Übergangsvorschrift aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/93_TAMG.htm