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§ 941
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§ 941 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 2 Ersitzung
§ 940
←
→
§ 942
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 941 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen.
2
§ 212 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 940
←
→
§ 942
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Zitierungen von
§ 941 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 941 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 945 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
... auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939
bis
944 finden entsprechende ...
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