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§ 94 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 94 Umfang der Heranziehung



(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil *) die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. 3Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. 4Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 5Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b G. v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 94 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 03.12.2013Artikel 1 Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 94 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
...  (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ...
§ 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung (vom 01.01.2023)
... Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in ... Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 ...
§ 97a SGB VIII Pflicht zur Auskunft (vom 01.01.2023)
... nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
Artikel 5 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
Gesetz KiBoNiAG (vom 18.03.2021)
... 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des ...

Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
§ 2 KostenbeitragsV Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen (vom 01.01.2024)
... vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch  ...
§ 5 KostenbeitragsV Behandlung hoher Einkommen (vom 01.01.2024)
... vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben. (3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... 3 wird wie folgt gefasst: „3. seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist." b) Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19
Artikel 1 KJHKostUmlÄndG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2023)
... Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in ... aa) Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:" werden durch die Wörter „Unabhängig von ihrem Einkommen ... von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:" ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Nummer 5 ... 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages". 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 ...

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 1 KJVVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich." 10. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt gefasst: „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)". h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt ... „§ 93 Berechnung des Einkommens". n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Umfang der Heranziehung".  ... n) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Umfang der Heranziehung". o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.  ... „(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ... Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen". 49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt: „§ 91 ... 49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt: „§ 91 Anwendungsbereich (1) Zu folgenden ... der Heranziehung (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 ... verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. § 94 Umfang der Heranziehung (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in ... eingefügt. bb) Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2" werden durch die Wörter „nach den §§ 92 bis 94" ... 93, 94 Abs. 1 und 2" werden durch die Wörter „nach den §§ 92 bis 94 " ersetzt. cc) Nach dem Wort „Volljährige" werden ein Komma und ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1a werden die Wörter „junge Volljährige und" gestrichen. 60. § 94 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen." 20. § 94 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In ... nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie ...

Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordung
... Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von § 7" durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „18" durch ... In Satz 2 werden die Wörter „von § 7" durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 5. In § 6 Satz 1 wird die ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 11 2. CorStHG Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
... 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des ...