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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 94 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Oberbauanlagen instand zu setzen sowie

4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind alle Tätigkeiten aus dem Bereich Oberbauanlagen sowie eine der Tätigkeiten aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde zu legen:

1.
Bereich Oberbauanlagen:

a)
Durchführen von gleistypischen Vermessungen,

b)
Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,

c)
Durchführen einer Weicheninspektion sowie

d)
Durchführen einer Spurweitenkorrektur;

2.
Bereich Instandsetzungsverfahren:

a)
Herstellen einer Oberbauanordnung,

b)
Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder

c)
Durchführen von Brennschneiden an Schienen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.