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§ 957 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten



Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.



 

Zitierungen von § 957 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 957 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
... nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ...
§ 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten
... anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957 , mit der ...
§ 955 BGB Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
... der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957 , mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum ...
§ 1120 BGB Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
... und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des ...