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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 95 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie

8.
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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