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§ 95 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung



1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 95 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 1 Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
vom 25.03.2019 BGBl. I S. 357
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 01.09.2009 (13.10.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
vom 08.10.2009 BGBl. I S. 3366
aktuell vorher 01.04.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. Bei ... weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der ... Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (52) § 110 in der Fassung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 10 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters (vom 01.01.2023)
...  (2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift ...
§ 13 AltvDV Anzeigepflichten des Zulageberechtigten (vom 01.01.2023)
... ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase ...

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 21a PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 28c PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 30f PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage
... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... zum Beamten auf Lebenszeit" ersetzt. 5. (aufgehoben) (15) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ...

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 1 AltvVerbG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge" gestrichen. 14. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 1 Brexit-StBG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;" ersetzt. 6. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz ...

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 3. BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt. 7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden." ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 1 EUStVUG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie folgt gefasst: „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung". ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie folgt gefasst: „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung". 2. § 3 ... einkommensteuerpflichtig behandelt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind ... geltenden Fassung sind anzuwenden. (67) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September 2009 ... Verbindung mit § 90 Absatz 4 Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter ... geltenden Fassung weiter Anwendung. Handelt es sich nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) anzuwenden; bereits ... entsprechend aufgehoben oder geändert werden. Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95 Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95 ... 95 Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95 Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter ... Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt. 12. § 95 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 13. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 89 und 95 Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 89" ...
Artikel 5 EUStVUG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
...  „(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ... § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Abs. 52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort ...
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
...  11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes; 12. für die Anfertigung eines Antrags auf ... der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes." 14. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 4 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Absatz 1a wird Absatz 1b. c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „ § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden" durch ... bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen, bei ... Fassung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der ... Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 17. § 69 wird wie folgt ... Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides." 19. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 41 JStG 2022 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... „§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase ...