Tools:
Update via:
§ 95 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
| |
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
| |
§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
- 1.
- zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
- a)
- das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und
- b)
- das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
- 2.
- zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden
- a)
- auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
- b)
- im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Zitierungen von § 95 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102 SAG Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
... eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder ... (4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/95_SAG.htm