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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 95 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,

3.
die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,

4.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,

5.
Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,

7.
Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie

8.
Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.