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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 95 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen"
(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
- 3.
- die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- 5.
- Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
- 7.
- Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
- 8.
- Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/95_TiefbauBAusbV.htm