§ 95 Ausnahmen
1§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,
§ 56 Absatz 1 sowie der
§§ 69,
70 und
82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden.
2Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des
§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,
§ 56 Absatz 1 sowie der
§§ 69,
70 und
82 *) gegenüber dem Kunden nachkommen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nr. 96 zweite Ersetzung G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 95 WpHG
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... „§ 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „ § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a" durch die Angabe ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... Nennung der Gründe." 28. § 36c wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Ausnahmen § 31 Abs. 1 Nr. 1 ... 36c wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Ausnahmen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung § 95 Ausnahmen § 96 Strukturierte Einlagen Abschnitt 12 Haftung für ... Honorar-Anlageberater nach § 93" ersetzt. 96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und ... und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82" ersetzt. 97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt: „§ 96 Strukturierte Einlagen ...
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