§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) 1Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
- 1.
- § 44b (Text und Data Mining),
- 1a.
- § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
- 2.
- § 45a (Menschen mit Behinderungen),
- 3.
- § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 4.
- § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 5.
- § 47 (Schulfunksendungen),
- 6.
- § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
- a)
- Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
- b)
- (aufgehoben)
- c)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- d)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
- § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),
- 8.
- § 60a (Unterricht und Lehre),
- 9.
- § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
- 10.
- § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
- 11.
- § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),
- 12.
- § 60e (Bibliotheken)
- a)
- Absatz 1,
- b)
- Absatz 2,
- c)
- Absatz 3,
- d)
- Absatz 5,
- 13.
- § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
2Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) 1Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach
§ 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
- 1.
- § 44b (Text und Data Mining),
- 2.
- § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
- 3.
- § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
- 4.
- § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,
- 5.
- § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,
- 6.
- § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie
- 7.
- § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach
§ 95a.
Frühere Fassungen von § 95b UrhG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 95d UrhG Kennzeichnungspflichten (vom 07.06.2021) ... schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu ...
§ 111a UrhG Bußgeldvorschriften (vom 07.06.2021) ... deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, 2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 95d ...
Zitat in folgenden NormenBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich ... aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen ...
Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29a PatG (vom 18.08.2021) ... Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b (vom 13.10.2023) ... und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 ...
§ 6 UKlaG Zuständigkeit und Verfahren (vom 13.10.2023) ... 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder 3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für ...
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden." 30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter ... von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d" eingefügt. 37. § 95b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
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