§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Frühere Fassungen von § 95d UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 111a UrhG Bußgeldvorschriften (vom 07.06.2021) ... Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet. ...
Zitat in folgenden NormenBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich ... aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen ...
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
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