Start
>
Inhalt BGB
>
§ 969
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 969 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
|
wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 6 Fund
§ 968
←
→
§ 970
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 969 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§ 968
←
→
§ 970
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 969 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 969 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
... einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und
969
bis 977 finden keine Anwendung. (2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BGB
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/969_BGB.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed