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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 96 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten"
§ 96 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 10.
- Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 11.
- Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
- 12.
- anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
- 13.
- Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
- 14.
- Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und
- 15.
- Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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Zitierungen von § 96 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Artikel 3 BauBerÄndV Änderung der Ausbauberufeausbildungsverordnung
... 5 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt. 3. In § 96 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „erläutern und" durch die Wörter „erläutern ...
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