(1) 1Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. 2Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
(3) 1Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. 2Er kann auf die Anhörung verzichten.
(4) 1Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. 2Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. 3Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. 4Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
neugefasst durch B. v. 22.08.1998 BGBl. I S. 2510
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395