(1)
1Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des
§ 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften.
2Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
- 1.
- in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
- 2.
- in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
- 3.
- im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
3Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
(2) 1Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
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BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20 2136 Jeder Vermerk über Abweichungen und ... §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV *) ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 5 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... „§ 15 BinSchUO, Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV " ersetzt. bbbb) In Nummer 2136 wird in der dritten Spalte die Angabe „i. ... Spalte die Angabe „i. V. m. Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV " ersetzt. cccc) Nummer 217 wird wie folgt geändert: ...