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§ 96 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.
(2) 1Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(4) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben:
- a)
- Tag und Art der Fahrt,
- b)
- Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen,
- c)
- Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden des Antriebsmotors und der Hilfsaggregate,
- d)
- gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb des Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnisse,
- e)
- Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen und zu begünstigten Fahrten verwendeten Energieerzeugnisse,
- 2.
- Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde,
- 3.
- Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse.
(5) 1Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018 V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 888 m.W.v. 15. September 2018
Frühere Fassungen von § 96 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.09.2018 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018 vom 26.06.2018 BGBl. I S. 888 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 96 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden." 31. § 96 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 32. § 97 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 33. Die ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 Satz 1, § 93 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,". 40. Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Erfolgt die Festsetzung der Steuer ...
Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" ersetzt. 15. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „2710 19 41 bis 2710 19 49" durch die Wörter „2710 19 43 bis ...
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