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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 96 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen"
(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
- 3.
- Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- 4.
- Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
- 5.
- Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
- 6.
- Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
- 7.
- Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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