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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 96 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,

3.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,

4.
Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,

5.
Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,

6.
Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie

7.
Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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